Deutsches Recht · BGB

§558e BGB Mietdatenbank

§ 558e BGB regelt, was eine Mietdatenbank ist: eine laufend gepflegte Sammlung von Mietdaten, die von der Gemeinde oder gemeinsam von Vermieter- und Mietervertretern geführt oder anerkannt wird und Auskünfte zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für einzelne Wohnungen ermöglicht.

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Gesetzestext

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

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