Deutsches Recht · BGB

§555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

Der Vermieter muss Modernisierungsmaßnahmen mindestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen und dabei bestimmte Angaben machen; die Ankündigung soll auf das Recht des Mieters hinweisen, einen Härteeinwand nach § 555d einzureichen. Ausgenommen sind Modernisierungsmaßnahmen mit unerheblicher Auswirkung auf die Mietsache und unerheblicher Mieterhöhung; Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

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Gesetzestext

(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen. (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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