German law · BGB

§566b BGB Vorausverfügung über die Miete

§ 566b BGB provides that a landlord's dispositions over rent falling due after transfer of ownership are valid insofar as they relate to the current calendar month (or, if transfer occurs after the 15th, also the following month); the new owner must accept dispositions concerning later rent if he knew of them at the time of transfer.

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Statute text

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. (2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

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