German law · MiLoG

§8 MiLoG Rechtsstellung der Mitglieder

§ 8 MiLoG establishes that members of the minimum wage commission are independent and not subject to instructions, perform their duties on a voluntary basis, and receive reasonable compensation for lost earnings, expenses and travel costs according to the rules applicable to honorary labour court judges, with the chair determining the compensation in each case.

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Statute text

(1) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. (2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Mindestlohnkommission ist ehrenamtlich. (3) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall die oder der Vorsitzende der Mindestlohnkommission fest.

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