German law · MiLoG

§7 MiLoG Beratende Mitglieder

§ 7 MiLoG governs the appointment of additional advisory members from the scientific community to the minimum wage commission on the proposal of employer and employee organizations, and defines their duties, particularly supporting the commission through scientific expertise in reviews and their right to participate in deliberations.

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Statute text

(1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen der Wissenschaft. Die Bundesregierung soll darauf hinwirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als beratendes Mitglied vorschlagen. Das beratende Mitglied soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die beratenden Mitglieder unterstützen die Mindestlohnkommission insbesondere bei der Prüfung nach § 9 Absatz 2 durch die Einbringung wissenschaftlichen Sachverstands. Sie haben das Recht, an den Beratungen der Mindestlohnkommission teilzunehmen.

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