German law · MiLoG
§9 MiLoG Beschluss der Mindestlohnkommission
§9 MiLoG establishes that the minimum wage commission must decide on a minimum wage adjustment by 30 June 2023 effective 1 January 2024, and thereafter every two years, conducting an overall assessment balancing adequate employee protection, fair competition, and employment security while orienting itself retrospectively to collective bargaining developments. The commission must provide written reasons for its decisions and submit a biennial report to the federal government on the minimum wage's effects on employee protection, competition, employment, and productivity.
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Statute text
(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. (2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. (3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen. (4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.
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