Deutsches Recht · TzBfG
§3 TzBfG Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 TzBfG definiert befristet beschäftigte Arbeitnehmer als solche mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag, der entweder kalendermäßig befristet oder zweckbefristet sein kann. Absatz 2 regelt, wie ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer zu bestimmen ist – entweder durch Vergleich mit tatsächlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern oder, falls nicht vorhanden, nach Tarifvertrag oder branchenüblicher Praxis.
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Gesetzestext
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). (2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
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