Deutsches Recht · TzBfG

§1 TzBfG Zielsetzung

§ 1 TzBfG regelt die Ziele des Gesetzes: Förderung von Teilzeitarbeit, Festlegung der Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge und Verhinderung von Diskriminierung teilzeit- und befristet beschäftigter Arbeitnehmer.

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Gesetzestext

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

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