Deutsches Recht · MiLoG

§18 MiLoG Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden

§ 18 MiLoG regelt die Zusammenarbeit von Zollbehörden und anderen Behörden bei der Durchsetzung des Mindestlohngesetzes: Zollbehörden müssen Landesfinanzbehörden über Meldungen unterrichten und dürfen mit entsprechenden Behörden anderer EWR-Staaten zusammenarbeiten; rechtskräftige Bußgeldentscheidungen über 200 Euro werden dem Gewerbezentralregister mitgeteilt.

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Gesetzestext

(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Absatz 1 und 3. Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen. (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 20 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt. (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.

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