Deutsches Recht · KSchG

§21 KSchG Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

§ 21 KSchG regelt, dass bei Betrieben der Bundesministerien für Verkehr sowie Post und Telekommunikation ein Ausschuss bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit entscheidet, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen; der zuständige Bundesminister kann zwei beratende Vertreter entsenden und Anzeigen sind an die Zentrale zu erstatten.

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Gesetzestext

Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

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