Deutsches Recht · KSchG

§16 KSchG Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

§ 16 KSchG regelt, dass eine Person, deren Kündigung vom Gericht für unwirksam befunden wurde, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils die Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber ablehnen kann, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist; im Übrigen gelten die Vorschriften des § 11 und § 12 Satz 2 bis 4 KSchG entsprechend.

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Gesetzestext

Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

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