Deutsches Recht · KSchG
§14 KSchG Angestellte in leitender Stellung
§ 14 KSchG regelt, dass die Kündigungsschutzbestimmungen des Abschnitts grundsätzlich nicht auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis anwendbar sind, mit Ausnahme von § 3 KSchG und einer modifizierten Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, wonach der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Begründung bedarf.
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Gesetzestext
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht (2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
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