Deutsches Recht · GewO
§105 GewO Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Gesetzestext
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §105 GewO
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.