Deutsches Recht · BUrlG
§15a BUrlG Übergangsvorschrift
Die Vorschrift regelt, dass für Arbeitnehmer, die sich zwischen dem 10. Dezember 1998 und dem 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme befinden, die ab 1. Januar 1999 geltenden Bestimmungen des BUrlG anwendbar sind, sofern diese nicht ungünstiger für den Arbeitnehmer sind.
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Gesetzestext
Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
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