Deutsches Recht · BGB
§611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611 BGB regelt, dass durch einen Dienstvertrag eine Person zur Leistung versprochener Dienste verpflichtet wird, während die andere Partei die vereinbarte Vergütung zahlen muss; Gegenstand können Dienste jeder Art sein.
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Gesetzestext
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
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