Deutsches Recht · ArbZG

§25 ArbZG Übergangsregelung für Tarifverträge

§ 25 ArbZG regelt, dass Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bestanden oder nachwirkten und von den Höchstrahmen in § 7 Abs. 1, 2 oder § 12 Satz 1 ArbZG abweichen, bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin gültig bleiben; gleiches gilt für durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen und Regelungen nach § 7 Abs. 4 ArbZG.

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Gesetzestext

Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

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