Deutsches Recht · ArbZG
§22 ArbZG Bußgeldvorschriften
§ 22 ArbZG regelt, dass Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen, mit Geldbußgeldern geahndet werden können – bis zu 30.000 Euro in den meisten Fällen und bis zu 5.000 Euro in einem spezifischen Fall.
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Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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