Deutsches Recht · ArbZG
§16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise
Der Arbeitgeber muss Kopien des ArbZG, relevanter Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen den Arbeitnehmern zugänglich machen oder aushängen (Abs. 1) und ist verpflichtet, Arbeitszeiten über die werktägliche Arbeitszeit hinaus aufzuzeichnen sowie ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die einer Arbeitszeitverlängerung zugestimmt haben; diese Nachweise müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (Abs. 2).
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Gesetzestext
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 und der §§ 12 und 21a Absatz 6 den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
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