German law · BGB

§558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung

§558b BGB regulates consent to rent increases: if the tenant agrees, the increased rent becomes due starting in the third calendar month after the demand is received. If the tenant does not consent or does not respond within two calendar months, the landlord may sue for consent within three further months; defects in the increase demand may be remedied or supplemented during the lawsuit. Agreements to the tenant's disadvantage are void.

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Statute text

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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