German law · BGB
§556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 556d BGB stipulates that when a residential tenancy is concluded in an area with a tight housing market, the rent at the beginning of the tenancy may exceed the customary comparative rent (§ 558 paragraph 2) by a maximum of 10 percent. State governments are authorized to designate such areas by statutory ordinance, which must expire by December 31, 2029 at the latest and must be justified.
Automatically generated summary — please verify against the statute text below.
Statute text
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Check your contract against §556d BGB now
Upload PDF or DOCX. Anonymous, no sign-up. Get the verdict in 2 minutes.