German law · BGB
§556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§556b BGB stipulates that rent is due by the third business day of each payment period, and that a tenant may, despite contractual provisions, set off claims under §§536a, 539 or unjust enrichment against rent demands or exercise a right of retention if the tenant notifies the landlord in text form at least one month before the rent falls due.
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Statute text
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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