German law · MiLoG

§12 MiLoG Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft

§ 12 MiLoG establishes a business office at the Federal Institute for Occupational Safety and Health that supports the minimum wage commission and serves as an information centre advising employees and employers on minimum wage matters; the federal government bears the costs.

Automatically generated summary — please verify against the statute text below.

Statute text

(1) Die Mindestlohnkommission wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle untersteht insoweit fachlich der oder dem Vorsitzenden der Mindestlohnkommission. (2) Die Geschäftsstelle wird bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als selbständige Organisationeinheit eingerichtet. (3) Die Geschäftsstelle informiert und berät als Informationsstelle für den Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen zum Thema Mindestlohn. (4) Die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommission und der Geschäftsstelle anfallenden Kosten trägt der Bund.

Check your contract against §12 MiLoG now

Upload PDF or DOCX. Anonymous, no sign-up. Get the verdict in 2 minutes.