German law · BGB

§622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

§ 622 BGB establishes notice periods for employment relationships: employees may terminate with four weeks' notice to the 15th or end of a calendar month, while employers have longer periods (depending on length of service); during the probationary period (maximum 6 months), the notice period is two weeks for both parties. Collective agreements may provide for deviating rules, and by individual contract the notice period for employees cannot be longer than for the employer.

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Statute text

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

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  • Asymmetrische Kündigungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers

    Invalid

    § 622 (6) BGB forbids requiring a longer notice period from the employee than from the employer. Such a clause is void — the employee may terminate using the (shorter) period agreed for the employer.

    Recommendation: Sie können mit der für den Arbeitgeber vereinbarten Frist kündigen. Die für Sie längere Frist ist unverbindlich.

  • Probezeit clause extends 2-week termination notice beyond 6 months (§ 622 (3) BGB)

    Invalid

    A probationary period longer than six months is not permitted — § 622 (3) BGB caps the shortened two-week notice period at six months. Any longer probation clause is void; after six months the standard notice periods under § 622 (1) and (2) BGB apply.

    Recommendation: Die Probezeit-Klausel ist nach Ablauf der ersten sechs Monate unwirksam. Verlangen Sie für den Zeitraum danach die gesetzlichen Kündigungsfristen.

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