German law · BGB

§615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

§ 615 BGB provides that the service provider may claim the agreed remuneration if the service recipient delays acceptance of the services without being obliged to perform later; however, the service provider must credit any savings and income from alternative use of their services. The provision applies accordingly when the employer bears the risk of work failure.

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Statute text

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

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