German law · ArbZG

§14 ArbZG Außergewöhnliche Fälle

§ 14 ArbZG permits deviations from the working time rules in §§ 3–5, 6 para. 2, §§ 7, 9–12 ArbZG in emergencies and extraordinary circumstances (such as spoilage of raw materials or foodstuffs) where no other remedy is possible, provided that average weekly working time does not exceed 48 hours over six calendar months or 24 weeks.

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Statute text

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. (4) (weggefallen)

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